Gericht spricht Provider von Verantwortung für Webinhalte frei
Frankfurt - Internetprovider sind grundsätzlich nicht für den Inhalt von Webseiten verantwortlich, zu denen sie ihren Kunden Zugang vermitteln. Dies geht aus einer gestern, Mittwoch, veröffentlichten Entscheidung des Frankfurter Oberlandesgerichtes (OLG) http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de hervor. Ein Anbieter von pornographischen Inhalten hatte versucht, den Internetprovider Arcor durch eine einstweilige Verfügung zu verpflichten, für seine Kunden den Zugang zu den Webseiten google.de und google.com zu sperren. Zur Begründung hatte er angeführt, dass über die Suchmaschine Webseiten mit pornographischen Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung aufgerufen werden könnten. Eine entsprechende Klage wegen eines Wettbewerbsverstoßes, in deren Zusammenhang auch die Haftungsprivilegien für Zugangsanbieter geprüft worden waren, wurde aber nun vom OLG zurückgewiesen.
“Die Entscheidung des OLG Frankfurt hat sogenannte Access-Provider von der Verantwortlichkeit für die von ihnen vermittelten Inhalte freigesprochen”, erklärt Max-Lion Keller, Rechtsexperte der IT-Recht Kanzlei http://www.it-recht-kanzlei.de, im Gespräch. Diese würden ja bloß den Zugang zum Internet, nicht aber die Inhalte selbst bereitstellen. Etwaige Wettbewerbsverstöße würden also nicht im eigenen Verantwortungsbereich der Internetanbieter stattfinden. “Provider, die ihre eigenen Inhalte anbieten, sind von dem aktuellen Urteil nicht betroffen”, stellt Keller fest.
“Die OLG-Entscheidung entspricht der bisherigen Rechtssprechung zu diesem Thema”, meint Keller. Eine tatsächliche Durchführung der vom Kläger geforderten vollständigen Sperrung der Google-Seiten für alle Arcor-Kunden sei zudem nicht umsetzbar. Begründung des OLG: Eine solche Maßnahme sei dem Provider im Hinblick auf die Wichtigkeit der Google-Suchmaschine für seine Kunden nicht zuzumuten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Als Hintergrund des Rechtstreits gilt der durch US-Anbieter angeheizte Konkurrenzkampf innerhalb der deutschen Pornoindustrie. So ist der Kläger im aktuellen Verfahren zwar selbst Anbieter von Erotik im Internet. Gleichzeitig beruft er sich aber auf den Jugendschutz, um frei zugängliche Porno-Inhalte, die etwa über Google auffindbar sind, aus dem Netz zu verbannen. Dieser sei in Deutschland besonders streng und mache es den hiesigen Anbietern schwer, sich gegen die weltweit im Netz aufkeimende Konkurrenz durchzusetzen. (Ende)
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6.2.2008 bei 18:22
Das Thema ansich ist meiner Meinung recht interessant, da es hier vorwiegend um die rechtliche Veranschaulichung der Deutschen (nationalen) Rechtsprechung im Bezug auf die globale (internationale) Technologie “Internet” geht.
Das betrifft nicht nur die Erotik Industrie, bei der nur vielmehr die Unsinnigkeit einer nationalen ( regionalen ) Rechtsprechung im Bezug auf eine Weltweit verbreitendes Medium besonders auffaellig deutlich wird.
So trivial es klingen mag, aber wenn ich ein Internet Geschaeft aus Deutschland herraus nicht mehr ordentlich betreiben kann, wegen der localen Rechtsprechung, dann brauch ich doch bloss ein Toilettenhaeuschen mit Briefkasten irgendwo in einem liberaleren Land zu mieten und als Geschaeftsadresse eintragen lassen und schon kann ich mein Geschaeft weiterbetreiben, wie ich es fuer richtig hallte und nicht so wie der Deutsche Gesetzgeber es gerne haette.
gruesse Ulli