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LR Beauty, Rechtsanwalt Gerhard Hermann kein zugelassener Rechtsanwalt?
Dieser Eintrag stammt von admin Am 15.9.2010 @ 16:31 In Recht.Gesetz.Politik, Welless.Beauty.Kosmetik | Kommentarfunktion deaktiviert
Das Ränkespiel der großen MLM-Multis ist bald interessanter und spannender als der Tatort am Sonntag, jetzt ist nicht mal sicher das der Rechtsanwalt von LR, tatsächlich ein zugelassener Anwalt ist.
Kufstein/Tirol – Es nimmt immer deutlicher verwirrende Formen an und in dem Internet-Forum [1] http://www.mlm-infos.com/ftopic30090.html wird nachgefragt, wie kann ein Rechtsanwalt über das Innenverhältnis mit seinen Mandanten öffentlich sprechen und brisante Infos verbreiten. Die Antwort darauf ist noch unglaublicher wie die Tatsache dass der Anwalt über seine fragwürdigen Aktionen redet, man stelle sich vor, der Herr Rechtsanwalt ist kein Rechtsanwalt, er hat weder in Deutschland noch in Österreich eine entsprechende Zulassung. Natürlich ist dann aber einfacher zu verstehen, warum der Hochstapler der sich dem Berufstand des Anwalts aneignete, so gern zu viel redet und das auch noch mit der Presse.
Nun jeder Bürger in Deutschland und Österreich kann das selbst überprüfen, man benötigt dazu einen PC und einen Internetanschluss. In Deutschland checken sie dann den Anwalt über [2] http://www.rechtsanwaltsregister.org und in Österreich geht das ganz einfach über die [3] http://www.oerak.at , wenn dort ein Gerhard Hermann
nicht auftaucht dann ist er auch bei keiner Anwaltskammer gemeldet. Bei den Recherchen zu diesem Fall, in dem in betrügerischer Absicht gutgläubigen Mandanten ein Anwalt vorgegaukelt wird, ist die Sache aber noch eine Nuance herber. Denn auf Anfrage bei den Anwaltskammern wurde uns schriftlich mitgeteilt dass es einen Gerhard Hermann als Anwalt schlechthin nicht gibt.
Die Fakten zum Standesrecht eines Anwalts sind eindeutig
Als [4] Volljurist hat man die Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zulassen zu lassen. Die Rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus [5] §§ 4 - 36 der Bundesrechtsanwaltsordnung ([6] BRAO, nicht BRAGO) i.V.m. dem Verbot der Einschränkung der Berufsfreiheit. Zuständig für den Antrag auf Zulassung ist die jeweilige [7] Rechtsanwaltskammer (RAK) am OLG ([8] §§ 6 ff. BRAO). Meist reicht es, eine Kopie des z[9] weiten Staats-Examens beizulegen und die Formulare auszufüllen. Außerdem ist ein vorläufiger Deckungsnachweis für die [10] Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen. Zu dem Zeitpunkt muss man sich auch schon überlegt haben, wo man seinen Kanzleisitz haben will. Die Höhe der Anmeldegebühr hängt übrigens von der örtlichen [7] Rechtsanwaltskammer ab. Nach Überprüfung meldet sich die [7] Rechtsanwaltskammer und teilt einen Termin zur Zulassung mit. Offiziell erfolgt diese durch Aushändigung der Zulassungsurkunde ([13] § 12 II BRAO). Damit ist man Rechtsanwalt/in und darf diese Berufsbezeichnung führen und sich ein Kanzleischild an die Tür hängen. Aber als [14] Rechtsanwalt tätig werden darf erst, wer vereidigt und in der RA-Liste eingetragen wurde ([15] § 32 BRAO). Mandanten, die wegen des Kanzleischildes um Rechtsberatung bitten, muss man also vertrösten (und darf sie auch nicht beraten, ob dadurch vielleicht Fristen verstreichen). Vereidigt wird man mit Aushändigung der Zulassungsurkunde bei der Rechtsanwaltskammer ([16] § 12a BRAO). Mit der Eintragung in die [17] Rechtsanwaltsliste beginnt die Befugnis, die Anwaltstätigkeit auszuüben (Wortlaut [18] § 32 I BRAO). Wenn allerdings ein zugelassener [14] Rechtsanwalt schon vorher tätig wurde, ist dies trotzdem wirksam. Eine endgültige [10] Berufshaftpflichtversicherungsbescheinigung und das Einreichen bei der [7] Rechtsanwaltskammer nicht vergessen. Sonst ist der [14] Rechtsanwaltstitel wieder weg.
Ob Herr Gerhard Hermann nun weiter für LR Beauty gegen NWA ins Gefecht zieht bleibt abzuwarten, vielleicht fragt ja mal jemand nach, oder lässt sich Zulassungsurkunden zeigen, das könnte hilfreich sein. Aber wer lässt sich schon beim Arzt dessen Diplome zeigen und wer fragt schon nach, ob ein Anwalt auch ein Anwalt ist. In diesem Fall ist das leider noch nicht das Ende, am Schluss wird es noch spektakulärer. Und es stellt sich die Frage, was wird aus den gesprochenen Urteilen, sind die Revisions –und/oder Berufungsfähig, es bleibt noch eine Weile spannend. RZ
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[2] http://www.rechtsanwaltsregister.org: http://www.rechtsanwaltsregister.org/
[3] http://www.oerak.at: http://www.oerak.at/
[4] Volljurist: http://www.jurawiki.de/VollJurist
[5] §§ 4 - 36: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao/BJNR005650959BJNG000200666.html
[6] BRAO: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao/index.html
[7] Rechtsanwaltskammer: http://www.jurawiki.de/RechtsanwaltsKammer
[8] §§ 6 ff. BRAO: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao/BJNR005650959BJNG000501309.html
[9] weiten Staats-Examen: http://www.jurawiki.de/ZweitesStaatsExamen
[10] Berufshaftpflichtversicherung: http://www.jurawiki.de/BerufsHaftpflichtVersicherung
[11] Rechtsanwaltskammer: http://www.jurawiki.de/RechtsanwaltsKammer
[12] Rechtsanwaltskammer: http://www.jurawiki.de/RechtsanwaltsKammer
[13] § 12 II BRAO: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao/__12.html
[14] Rechtsanwalt: http://www.jurawiki.de/RechtsAnwalt
[15] § 32 BRAO: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao/__32.html
[16] § 12a BRAO: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao/__12a.html
[17] Rechtsanwaltsliste: http://www.jurawiki.de/RechtsanwaltsListe
[18] § 32 I BRAO: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao/__32.html
[19] Rechtsanwalt: http://www.jurawiki.de/RechtsAnwalt
[20] Berufshaftpflichtversicherung: http://www.jurawiki.de/BerufsHaftpflichtVersicherung
[21] Rechtsanwaltskammer: http://www.jurawiki.de/RechtsanwaltsKammer
[22] Rechtsanwalt: http://www.jurawiki.de/RechtsAnwalt
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